Allgemeine Einkaufsbedingungen

Alle genannten Bedingungen gelten für die Solera GmbH und sind gültig ab 01.01.2013.

§1 Einkaufsbedingungen

Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen, die mit der Solera GmbH zustande kommen. Geschäftsbedingungen anderer Unternehmen gelten nur dann, wenn wir schriftlich zugestimmt haben und nicht durch die bloße Annahme der zugesandten Waren/Dienstleistungen. Ihre Ausführung der von uns bestellten Waren oder Dienstleistungen gelten als Zustimmung zu unseren Einkaufsbedingungen. Die Solera GmbH kauft teilweise über die Thomas Preuhs Holding GmbH ein, somit sind sämtliche Aufträge von beiden Betrieben rechtlich wirksam.

§ 2 Auftragserteilung/-Bestätigung

Unsere Aufträge bedürfen der Schriftform (Telefax oder auch Datenfernübertragung), welche ohne eigenhändige Unterschrift wirksam sind. Sie sind nur gültig, wenn der Bezug auf den Besteller nachweisbar und richtig ist. Weitere mündliche Abmachungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vermerkt worden sind. Bei offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehlern können wir von der Verbindlichkeitspflicht zurücktreten.

§ 3 Lieferung/Begleitpapiere

3.1 Lieferung / Begleitpapiere
Der Lieferant, muss auf allen Schriftstücken, die in direk-ter Verbindung zu der Bestellung stehen, folgende An-gaben (falls vorhanden) vermerken: Menge, Gewicht, Preis, Bezeichnung, Empfangsstelle, Bestell- und Auf-tragsnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Bestelldatum. Teillieferungen müssen uns mitgeteilt werden, die Lieferungen sind als solche zu kennzeichnen und sie bedürfen unserer Zustimmung. Der Lieferant hat sich im Angebot genau an unsere Anfrage zu halten und im Fall von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuwei-sen. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und be-gründet keine Verpflichtungen für den Anfragenden. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Ver-einbarung vergütet. Lieferungen müssen von unseren Empfangsstellen bestätigt werden. Der Lieferant muss, einmal jährlich, unaufgefordert eine Langzeitlieferan-tenerklärung der Solera GmbH zusenden.

3.2 Änderung des Liefergegenstandes
Wenn die Solera GmbH eine Änderung des Liefergegenstandes beauftragt, so hat uns der Lieferant sämtliche Änderungen (in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten und Terminverschiebungen) sofort schriftlich als Bestätigung zukommen zu lassen.

3.3 Lieferfrist
Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Kann die Lieferfrist nicht eingehalten werden, so muss der Lieferant unverzüglich unsere Einkaufsabteilung schriftlich über Gründe und voraussichtliche Dauer der Verzögerung verständigen. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so macht er sich schadensersatzpflichtig, soweit er nicht nachweist, dass er die nicht rechtzeitige Mitteilung nicht zu vertreten hat. Nach Ablauf einer weiteren Fristsetzung von 5 Arbeitstagen ist die Solera GmbH dazu berechtigt, sich selbst oder durch Dritte Abhilfe zu schaffen. Sämtliche im Rahmen liegenden Mehrkosten müssen vom Lieferanten getragen werden. Wird die verspätete Lieferung von uns angenommen, entfällt dadurch nicht der Anspruch auf Ersatzansprüche.

§ 4 Rücktritt

Die Solera GmbH ist zum Rücktritt oder zur Teilaufhebung des Vertrages berechtigt, wenn es zu Annahmeverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Ereignisse kommt. Der Lieferant kann dadurch entstandene Schadensansprüche gegen uns nicht geltend machen. Durch die Annahmeverzögerung verschiebt sich dementsprechend auch der Zahlungszeitpunkt.

§ 5 Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und somit verbindlich. Sie schließen jegliche Art von Aufwendungen im Zusammenhang mit den von Ihnen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

§ 6 Gewährleistung

6.1 Gewährleistung
Die von Ihnen gelieferten Waren oder Dienstleistungen müssen frei von jeglichen Sach- oder Rechtsmängeln sein. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 24 Monate, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme von uns (sofern wir der Endkunde sind) oder mit Abnahme unseres Kunden. Ebenso muss der Lieferant gewährleisten, dass nach den gesetzlichen Richtlinien produziert wird und auch Ihre Endprodukte diesen Richtlinien entsprechen. Des Weiteren muss der Lieferant sicherstellen, dass dies auch bei seinen Vorlieferanten zutrifft.

6.2 Mängelansprüche
Die gesetzlichen Mängelansprüche aus § 437 des BGB stehen uns ungekürzt zu. Bei Mängelansprüchen unsererseits ist der Lieferant dazu verpflichtet, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen umgehend zu leisten. Der Lieferant hat dazu einen Verbesserungsversuch innerhalb von 5 Arbeitstagen oder einem von uns erweiterten schriftlich bestätigten Zeitrahmen. Aufkommende Aufwendungen durch die dadurch hervorgerufenen Verzögerungen sind vom Lieferanten zu begleichen.

6.3 Qualitätssicherung/Produktsicherung
Material-, Verfahrens- oder sonstige Änderungen, die die Qualität oder die Sicherheit des zu liefernden Produktes betreffen, müssen uns vor Änderung umgehend schriftlich mitgeteilt und von uns bestätigt werden.

6.4 Produkthaftung/Produktrückruf
Im Falle, dass uns ein Kunde oder Dritter wegen Produkthaftung in Anspruch nimmt, muss der Lieferant dafür aufkommen (sofern der Schaden durch Ihn verursacht wurde). Der Lieferant trägt in diesem Fall sämtliche Kosten (auch in Bezug auf Rechtsverfolgung und Rückrufaktionen).

§ 7 Versicherungen

Die Transportversicherung wird ausschließlich vom Besteller abgeschlossen.

§ 8 Versand Vorschriften

Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung (am Tage des Versandes) eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferscheine und Packzettel beizufügen. Bei Schiffversand sind in Versandpapieren und Rechnung der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben.

§ 9 Stoffe in Produkten

Der Lieferant ist verpflichtet sich an sämtliche REACH-Chemikalienverordnungen zu halten. Die Solera GmbH ist nicht dazu verpflichtet, eine vom Lieferanten bestehende REACH-Verordnungszulassung einzuholen. Falls der Lieferant an uns Waren sendet, welche mit Stoffen versehen sind, die auf der sogenannten SVHC-Liste zu finden sind, so muss uns dies der Lieferant sofort mitteilen. Der Lieferant ist ebenso verpflichtet, sämtliche Schäden in Bezug auf die Verwendung von verbotenen Stoffen zu übernehmen und uns somit von jeglicher Haftung freizustellen.

§ 10 Sicherheit/ Umweltschutz

Der Lieferant muss dafür sorgen, dass die Einhaltung der Umwelt- und Sicherheitsschutzbestimmungen umgesetzt wird. Ebenso muss die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften umgesetzt werden. Der Lieferant hat sicher zu stellen, dass seine Vorlieferanten die Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen ebenfalls einhalten. Da die Solera GmbH ein ISO-Zertifiziertes Unternehmen ist, legen wir selbstverständlich Wert darauf, dass auch sämtliche von Ihnen gelieferte Verpackungen umweltfreundliche Mehrwegverpackungen sind.

§ 11 Zahlung

Die Zahlung der Ware/Leistung ist nicht als Anerkennung der Lieferung/Leistung als vertragsgemäß zu sehen. Somit sind wir bei unvollständiger oder beschädigter Leistung oder Ware in vollem Umfang berechtigt, unsere sonstigen Rechte in Anspruch zu nehmen. Die Zahlung kann von uns bis zur Vervollständigung oder dem Austausch der Ware zurückgehalten werden. Der Zahlungsausgleich von uns wird ab Eintritt der Rechnung wie folgt bestimmt: bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto; 30 Tage ohne Abzug von Skonto, soweit keine gesonderten Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Wenn die Ware oder Dienstleistung vorzeitig angenommen werden sollte, läuft die Zahlungsfrist ab Liefertermin.

§ 12 Rechnung

Ihre beigefügten Rechnungen müssen in einfacher Ausfertigung vorliegen und Angaben wie Rechnungsnummer und weitere Angaben, die unter § 3.1 aufgeführt werden, besitzen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen. Ebenso dürfen keine Rechnungen via Datenfernübertragung oder Telefax gesendet werden.

§ 13 Beistellung

Werkzeuge, Unterlagen, Fertigungsmittel und Teile, welche von uns beigestellt werden, bleiben unser Eigentum. Sie müssen die Ware pfleglich behandeln und uns ständigen Zutritt zu der Ware gewähren. Ebenso muss ein Besitzwechsel der Ware unverzüglich mitgeteilt werden. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen (soweit er nicht nachweist, dass er das haftungsbegründete Ereignis nicht zu vertreten hat).

§ 14 Gegenstände

Formen, Modelle, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind diese Gegenstände dem Besteller auszuhändigen.

§ 15 Import- und Exportbestimmungen/Zoll

Falls die gelieferte Ware aus der EU außerhalb von Deutschland geliefert werden sollte, so ist sicherzustellen, dass die EU-Umsatzsteueridentifikationsnummer und das Ursprungsland beigefügt sind. Ebenso müssen die Waren verzollt geliefert werden. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass durch Lieferung der Liefergegenstände keine Embargobestimmungen des UN-Sicherheitsrats, der Europäischen Kommission oder nationaler Gesetzgeber verletzt oder missachtet werden. Der Lieferant ist ausschließlich für die ordnungsgemäße Ausfuhr aller Liefergegenstände aus dem Versendungsland verantwortlich und verpflichtet sich insbesondere dazu, alle im Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Genehmigungen einzuholen, sowie den handelsrechtlichen Ursprung und die ECCN des Liefergegenstandes insbesondere bei Einschlägigkeit der US Export Administration Regulation (EAR) oder International Traffic in Arms Regulation (ITAR) schriftlich im Angebot anzugeben. Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EU erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.

§ 16 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Urkundenprozesse) der Sitz der Solera GmbH. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.